In Kooperation mit der Berliner Hochschule
für Technik.

Die fachkundige Person

Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Verfügt dieser nicht über die entsprechende Fachkunde, kann er sich durch fachkundige Personen bzw. Dienste beraten lassen. Man unterscheidet zwischen Fachkundigen  für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung  und Fachkundigen für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen.

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Gefährdungen durch Laserstrahlung haben. Sie sind mit den Vorschriften und Regelwerken vertraut, so dass sie die Arbeitsbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen vor Beginn der Tätigkeit ermitteln und bewerten können. Fachkundige können Schutzmaßnahmen festlegen, bewerten und überprüfen. Die notwendigen Kenntnisse sind in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich. Fachkundige in obigem Sinne können beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls der Laserschutzbeauftragte sein.

Die Beurteilung der Gefährdungen verlangt Kenntnisse [5]

- der relevanten Rechtsgrundlagen,

- zu den physikalischen Grundlagen der Laserstrahlung,

- der geeigneten Informationsquellen,

- zu dem für die Beurteilung notwendigen Stand der Technik,

- der Wirkungen von Laserstrahlung auf Augen, Haut und Materialien,

- zur Beurteilung der Wechsel- und Kombinationswirkungen von verschiedenen Laserquellen,

- zu den Tätigkeiten im Betrieb, bei denen Personen Laserstrahlung ausgesetzt werden können,

- der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere Berechnung und Auswahl der Laser-Schutzbrillen, Laser-Justierbrillen und Schutzeinhausungen,

- der alternativen Arbeitsverfahren,

- der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und

- der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse sind in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich. Fachkundige Personen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV können zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. der Laserschutzbeauftragte sein, sofern sie über die entsprechenden Kenntnisse gemäß TROS Laserstrahlung, Teil 1, Abschnitt 3.4, Abs. 3 verfügen.

Die Aufgaben der fachkundigen Person nach OStrV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beziehen sich auf die Ermittlung und Bewertung der in der TROS Laserstrahlung beschriebenen direkten und indirekten Gefährdungen beim Einsatz von Laserstrahlung und die Ableitung von entsprechenden Schutzmaßnahmen. Dabei sind bei der Bewertung und den Schutzmaßnahmen zu den indirekten Gefährdungen – je nach Art der Gefährdung – ggf. weitere fachkundige Personen, z. B. für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, durch den Arbeitgeber hinzuziehen. Der Aufgabenumfang der Gefährdungsbeurteilung durch die fachkundige Person nach OStrV stellt damit nur einen Teil (physikalische Einwirkungen – künstliche optische Strahlung) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsmittel Laser nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dar. Dabei unterstützt der Laserschutzbeauftragte die fachkundige Person hinsichtlich Laserstrahlung aus Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV (siehe auch § 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen) obliegt in ihrer Gesamtheit aber weiterhin dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Führungskraft.

Die für die zu beurteilende Tätigkeit notwendigen spezifischen fachlichen Kompetenzen für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen können im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erworben werden.

 

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