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für Technik.

Aktuelles 

Neue DGUV Information 203-095 Laserstrahlung auf Baustellen veröffentlicht

"In der DGUV Information 203-095 wird der Einsatz von Lasereinrichtungen für Messzwecke auf Baustellen aufgegriffen. Ausgehend von den Gefährdungen bei verschiedenen Einsätzen werden Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, zu möglichen Maßnahmen im Arbeitsschutz und zur Beschaffung von sicheren „Baulasern“ gegeben. Die Schrift richtet sich an die Anwenderinnen und Anwender von Lasergeräten, aber auch an die Bauherren und -herrinnen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und koordinierende Personen auf Baustellen."

Unfallverhütungsvorschrift DGUV V11 zurückgezogen

Zum 01.04.2023 wurde die Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ außer Kraft gesetzt. Dies wurde im Bundesanzeiger am 30. März 2023 öffentlich bekannt gegeben. 

Die bisher geltende Anmeldepflicht von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 entfällt. Die Pflicht zur Bestellung von Laserschutzbeauftragten bleibt bestehen, da sie in der Optischen Strahlungsverordnung OStrV gefordert wird.

 

Beitrag von Martin Brose, BGETEM

Die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) (zuletzt geändert 11/2017)

Die Rolle des Laserschutzbeauftragten rückt mehr in den Fokus. Laser kommen in vielen Bereichen von Technik, Medizin und Wissenschaft zum Einsatz. Der sichere Umgang mit ihnen erfordert Schutzmaßnahmen, die von der Intensität (Leistungsdichte) des Lasers (Laserklasse) abhängig sind. Die Laserstrahlung kann auf Grund von Wärmewirkung vor allem irreversible Augenund Hautschäden verursachen. Darüber hinaus müssen auch indirekte Gefährdungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr sowie Gefährdungen durch Gefahrstoffe berücksichtigt werden.

Die Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) (letzte Änderung 11/2017) gibt die Schutzziele und allgemeinen Anforderungen für die Betriebe beim Umgang mit Lasern, insbesondere Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 vor. Eine zentrale Forderung für den Betrieb der genannten Laserklassen ist die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten. Damit knüpft die Verordnung an eine Forderung der DGUV Vorschrift 11 (vormals BGV B2 bzw. VBG 93) an.

Schon seit den 80er-Jahren mussten Unternehmen, die Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Zu seinen Aufgaben zählte die Unterstützung des Unternehmers bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen und die Überwachung des sicheren Laserbetriebs. Empfohlen wurde die Teilnahme an einem fachspezifischen Lehrgang. Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß § 5 Absatz 2 der OStrV „Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber 1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Mit dieser Änderung fordert der Gesetzgeber, dass der Laserschutzbeauftragte über spezielle Fachkenntnisse im Hinblick auf die sichere Arbeit mit Lasereinrichtungen höherer Leistung (Überschreitung der Expositionsgrenzwerte) verfügen muss. Der bisher im Zusammenhang mit dem LSB (noch in der DGUV Vorschrift 11/12 früher BGV B2) verwendete Begriff „sachkundig“ entfällt. Dafür muss der LSB für die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Neufassung der OStrV über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die in § 5 Abs. 2 der OStrV geforderte erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang impliziert das Bestehen einer Abschlussprüfung. Neu vorgeschrieben wird außerdem, dass der LSB seine Qualifikation durch Fortbildungen auf aktuellem Stand halten muss. Hier empfehlen wir: 1* alle 5 Jahre mindestens sechs Lehreinheiten! Achtung: Laserschutzbeauftragte mit einer Ausbildung in der Regel vor Mitte 2004 haben oftmals keine Prüfung absolviert – hier muss geprüft werden ob eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden kann. Die komplette Teilnahme an einem entsprechenden Kurs, mindestens jedoch das Nachholen der Prüfung können ggf. notwendig sein. Hier ist die jeweilige zuständige Länderbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht) anzusprechen!

Anforderungen und Aufgaben des LSB

Der LSB verfügt über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4 und über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4. Der LSB hat an einem Lehrgang zum Erwerb der Fachkenntnisse teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.

Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen u. a. davon ab, wie sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten Laserprodukteweiterentwickelt hat und welche Änderungen es im Vorschriften- und Regelwerk gibt. Grundsätzlich wird eine eintägige, mindestens sechs Lehreinheitenumfassende Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet. Der LSB ist schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm konkrete Aufgaben, Befugnisse (z. B. auch die Befugnis zur Stilllegung der LaserAnlage in Gefahrensituationen) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung. Sind mehrere LSB bestellt, sind durch den Arbeitgeber die Zuständigkeitsbereiche (z. B. zeitlich/räumlich) der einzelnen LSB klar abzugrenzen.

Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber. An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Der LSB unterstützt den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Laser-Einrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen. Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie die eventuelle Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem LSB in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt der LSB Abweichungen vom sicheren Betrieb fest, hat er den Arbeitgeber zu informieren und auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb hinzuwirken. Bei unmittelbarer Gefahr ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 ArbSchG zu handeln.

Der LSB arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich

1. die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz),

2. die Kenngrößen der Laserstrahlung,

3. die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung,

4. die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung,

5. die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist,

6. die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche),

7. seine Rechte und Pflichten als LSB,

8. die Laserklassen gemäß DIN EN 60825-1, 9. die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV, 10. die Inhalte der Unterweisung nach § 8 OStrV sowie 11. den Ablauf des sicheren Betriebs der Laser-Einrichtungen, für die er bestellt ist und weiß, wie dieser zu überwachen ist. Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt der LSB den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten. Hinweis:

Die Aufgaben des und die Anforderungen an den Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung sowie für Messung/Berechnung sind im Abschnitt 3.5 des Teils 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung auch von einem Laserschutzbeauftragten wahrgenommen werden. Dann wirkt er jedoch nicht als LSB sondern als Fachkundiger.

Mit § 2 Absatz 10 wird der Begriff „fachkundig“ definiert und die Voraussetzungen beschrieben, die zur Inanspruchnahme der Fachkunde erfüllt sein müssen. Im Sinne eines konsistenten Arbeitsschutzrechts ist die Definition identisch mit der in anderen Arbeitsschutzverordnungen. Fachkunde gemäß § 2 Absatz 10 der OStrV „Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.

Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“ Weitere Erläuterungen zur Fachkunde, insbesondere für den Fall der fachkundigen Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber optischer Strahlung finden sich in den Technischen Regeln zur OStrV (TROS IOS und TROS Laserstrahlung) diese werden zur Zeit an die neue OSTrV angepasst. Achtung: Die Technischen Regeln basieren noch auf der bis zum 30.11.2016 gültigen Fassung der OStrV und müssen ebenfalls an die Neufassungen der OStrV angepasst werden!

 

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