In Kooperation mit der Berliner Hochschule
für Technik.

Laserschutzbeauftragte

Werden im Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, so ist schon seit 1974 in Deutschland ein Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß DGUV Vorschrift 11(bzw. früher BGV B2 und VBG 93) schriftlich zu bestellen. Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1.4.2023 zurückgezogen.

Die Laserschutzbeauftragten sind im Bereich des Gesundheits- und Unfallschutzes am Laserarbeitsplatz das Bindeglied zwischen den Vorgesetzten und den Beschäftigen. Sie sind maßgeblich an der Umsetzung der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle beteiligt.

Nach § 5(2) der OStrV  hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 Laserschutzbeauftragte mit Fachkenntnissen schriftlich zu bestellen. Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nachzuweisen. Damit der Laserschutzbeauftragte seiner verantwortungsvollen Tätigkeit gerecht werden kann, ist es sinnvoll, ihn mit Weisungsbefugnis für die Belange des Laserschutzes auszustatten.

Laserschutzbeauftragte, die bisher nur nach DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-VB 2) ausgebildet wurden, sollen durch entsprechende Fortbildungslehrgänge bis zum 31.12.2021 qualifiziert werden, um die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 OStrV erfüllen zu können.

Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV,

2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3 OStrV.

3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern .

Laserschutzbeauftragte sollen nach der TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines Kenntnisse haben über:

-rechtliche Grundlagen (Arbeitsschutzgesetz, OStrV, Technische Regeln Laserstrahlung, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und spezielle Regelungen zum Laserschutz,

-physikalische Eigenschaften und biologische Wirkungen der Laserstrahlung,

-Laserklassen und Grenzwerte,

-direkte und indirekte Gefährdungen durch Laserstrahlung,

-Auswahl, Durchführung und Überwachung der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip),

-Rechte und Pflichten der Laserschutzbeauftragten,

-Inhalte der Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

-Aufbau und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung,

-den sicheren Betrieb der Lasereinrichtung.

Daneben sollen LSB Informationen zu den im Unternehmen verwendeten Lasersystemen haben und in der Lage sein, die getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen.

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